Urlaubsgewährung bzw. Urlaubsabgeltung

In vielen Unternehmen wird der Urlaubsanspruch bzw . Resturlaubsanspruch mit den entsprechenden Urlaubstagen auf der Gehaltsabrechnung ausgewiesen. Gerade in Fällen der Arbeitsverhältnis-Beendigung kann dies unangenehme Folgen haben .

In seinem Urteil vorn 19. März 2019 (Az. : 9 AZR 881/16) hat das Bundesarbeitsgericht grundsätzliche Feststellungen getroffen:

Die Angabe der Resturlaubstage in der Gehaltsabrechnung ist

  1. kein/-e rechtsgestaltendes Anerkenntnis oder rechtsgestaltende Willenserklärung, sondern lediglich eine Wissenserklärung mit Informationscharakter. Die vorausberechneten Resturlaubstage muss der Arbeitgeber nicht gewähren, wenn er sie nicht schulde.
  2. Hat als Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 BGB allerdings eine Wirkung (bezogen auf § 212 BGB, Anerkennung der Urlaubstageangabe zumindest im Verjährungsrechtlichen Sinne als „schuldrechtliche Forderung" des Arbeitnehmers).

Leider ist die Frage der Verjährung von Urlaubsansprüchen nach § 195 BGB vom BAG noch immer nicht abschließend entschieden. Mit der Angabe der Urlaubstage bringe der Arbeitgeber als Gläubiger zum Ausdruck, dass er den Anspruch anerkennt.

Die rechtliche Folge ist, dass mit jeder Entgeltabrechnung die Verjährungsfrist der nicht genommenen Urlaubstage neu zu laufen beginnt und diese Tage nachzugewähren oder abzugelten sind, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Wir empfehlen Ihnen daher dringend, die Resturlaubstage nicht monatlich auszuweisen und auch mögliche Dienstleister entsprechend anzuleiten!

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