Mindestlohn steigt - SV-Beiträge und Steuern bleiben gleich

Die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern für Minijober im gewerblichen Bereich ändern sich zum Jahreswechsel nicht. Die Umlagen für Aufwendungen bei Krankheit der Arbeitnehmer und bei Mutterschaft betragen seit dem 1. Oktober 2020 1 Prozent (Umlage U1) bzw. 0,39 Prozent (Umlage U2).

Der Mindestlohn gilt auch für Minijober und beträgt ab dem 1. Januar 2021 € 9,50.
Die weitere Entwicklung des Mindestlohnes stellt sich wie folgt dar:
1.Juli 2021 € 9,60
1. Januar 2022 € 9,82
1. Juli 2022 € 10,45


Es geltend dann die folgenden maximalen Arbeitszeiten:

1. Januar 2021:   47,37 Stunden/Monat

1. Juli 2021:   46,88 Stunden/Monat

1. Januar 2022:   45,82 Stunden/Monat

1. Juli 2022:    43,06 Stunden/Monat

 

 

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