Gesetz zur steuerlichen Forschungsförderung

Seit dem Inkrafttreten des Forschungszulagengesetzes am 01. Januar 2020 wird erstmalig in Deutschland die Forschung und Entwicklung mit den Komponenten Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung in einer Form gefördert, die bei den Personalausgaben ansetzt und für alle steuerpflichtigen Unternehmen, unabhängig von deren Größe oder der Art der im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit, Anwendung findet. Die Bundesregierung will damit deutsche Unternehmen im internationalen Wettbewerb stärken und private Investitionen und Innovationen und auch Unternehmen in der Verlustphase unterstützen.

Die Bedingungen der Förderung:

Wer? Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, welche die Voraussetzungen erfüllensowie eventuelle Aufträge an Auftragnehmer mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

Was? Forschungs- und Entwicklungsvorhaben als eigenbetriebliche Forschung oder als Auftragsforschung, als Kooperation von Anspruchsberechtigten mit mindestens einem anderen Unternehmen oder als Kooperation von einem Unternehmen mit einer oder mehreren Einrichtungen für Forschungen oder Wissensverbreitung. Alle steuerpflichtigen Unternehmen, wobei kleine und mittlere Unternehmen besonders profitieren.

Wie viel? 25 % der förderfähigen Aufwendungen, je nachgewiesener Arbeitsstunde maximal 40 je Arbeitsstunde und maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche, für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben 60 % des an Auftragnehmer gezahlten Entgelts. Die förderfähige Bemessungsgrundlage wird pro Unternehmen auf 2 Mio. pro Wirtschaftsjahr begrenzt und somit auf eine höchstmögliche Forschungszulage von 500 000 €.

Antragstellung: erfolgt über die amtlich bestimmte Schnittstelle beim zuständigen Finanzamt. Die per Forschungszulagenbescheid daraufhin festgesetzte Zulage wird innerhalb dieses Rahmens vollständig auf die nächste Einkommenssteuer oder Körperschaftssteuer angerechnet. Auch Firmen in der Verlustphase (z.B. Start-Ups), die weniger Steuern zahlen als die Forschungszulage ausmacht, erhalten die Differenz in der Form einer Steuererstattung.

Zurück