Die elektronische AU-Bescheinigung

Seit dem 01. Januar 2023 sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeits-Daten erkrankter gesetzlich versicherter Arbeitnehmer/innen elektronisch bei der jeweiligen Krankenkasse abzurufen.

Nach der gesetzlichen Regelung im Entgeltfortzahlungsgesetz sind gesetzlich krankenversicherte  AN bei einer Erkrankung von mehr als drei Tagen dazu verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitbescheinigung  sowie deren voraussichtliche Dauer beim Arzt feststellen zu lassen (§ 5 Abs. 1a EFZG).

Durch die Neuregelung sind AN grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, dem Arbeitgeber die AU-Bescheinigung vorzulegen. Nach der gesetzlichen Neuregelung muss der Arbeitgeber insoweit eine elektronische

Anfrage bei der jeweiligen Krankenkasse vornehmen, die frühestenes am fünften Tag einer gemeldeten Arbeitsunfähigkeit, so die Krankenkassen, sinvoll ist. Aus der Bringschuld des Arbeitnehmers ist eine Holschuld des Arbeitgebers geworden.

Wichtig: Arbeitnehmer haben aber nach wie vor die Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, mitzuteilen (§ 5 Abs. 1  Satz 1 EFZG)

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