Datenschutzbeauftragter jetzt erst ab 20 Personen
Zur Umsetzung der EU-JI-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2016/680) in deutsches Recht wurden neben dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG, in Kraft seit 25.05.2018) viele weitere Gesetze an die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) angepasst. Die geänderte BDSG ist seit dem 26.11.2019 gültig.
Wesentliche Änderungen:
Die Personengrenze für die Bestellpflicht eines/-r betrieblichen Datenschutzbeauftragten wurden von 10 ständig mit der automatisierten Verarbeitung von Personendaten beauftragten Personen auf 20 Personen angehoben.
Einwilligungen im Beschäftigungsverhältnis dürfen seither auch elektronisch, z.B. als E-Mail, gespeichert werden.
Bewertung:
Der Aufwand zur Bestellung oder Weiterbildung eines Datenschutzbeauftragten dürfte dadurch nicht geringer werden, die Einwilligungsabläufe vereinfachen sich allerdings.