Bundesverfassungsgericht

Das Recht des befristeten Arbeitsvertrages unterscheidet zwischen der sachgrundlosen Befristung bei „Neueinstellungen“ und Befristungen mit Sachgrund wie etwa Krankheits- oder Elternzeitvertretung. Die sachgrundlose Befristung setzt nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zuvor kein anderes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Das Bundesarbeitsgericht hatte diese Regelung des § 14 II 2 TzBfG im Jahre 20111 einschränkend ausgelegt und ausgeführt, dem Gesetzeszweck – Verhinderung einer missbräuchlichen Befristung – sei bereits dann genüge getan, wenn zwischen dem Ende einer vorangegangenen Beschäftigung und einem neuen befristeten Arbeitsverhältnis ein Zeitraum von drei Jahren liege, mithin eine erneute sachgrundlose Befristung wieder zulässig sei. Auf einen Vorlagebeschluss eines Arbeitsgerichtes hat das Bundesverfassungsgericht jetzt diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes verworfen und angenommen, die Erfurter Richter hätten mit ihrer Entscheidung die Grenzen einer zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung überschritten. Es gilt damit wieder das frühere Recht, wonach jedes vorangegangene Arbeitsverhältnis eine erneute sachgrundlose Befristung rechtsunwirksam macht. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich angedeutet, dass anders zu entscheiden sei, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliege, ganz anders geartet oder von kurzer Dauer gewesen sei, wie bestimmte geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit oder der Familienzeit, eine Tätigkeit von Werkstudierenden oder eine lang zurückliegende Beschäftigung von Menschen, die sich später beruflich völlig neu orientierten.

Wir empfehlen demgemäß, auch weiterhin § 14 II 2 TzBfG zu beachten und bei etwaig vorhandenen Vorbeschäftigungen, auch bei Schülerbeschäftigungen, etc., eine sachgrundlose Befristung nicht vorzunehmen.

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