Bundestag beschließt Recht auf Brückenteilzeit

Arbeitnehmer können ab Jahresbeginn 2019 ihre Arbeitszeit für eine bestimmte Zeit reduzieren, erhalten aber grundsätzlich das Recht, in Vollzeit zurückzukehren. Der Bundestag hat unter dem 18.10.2018 das so genannte „Brückenteilzeitgesetz“ beschlossen, das allerdings nur für Arbeitnehmer aus Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten gelten wird. Die Teilzeitphase kann zwischen einem und fünf Jahren dauern, für Unternehmen, die zwischen 46 und 200 regelmäßig Beschäftigte haben, wird es eine besondere Zumutbarkeitsgrenze geben. Sie müssen je 15 Arbeitnehmer nur einem den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren. Das Recht besteht nicht schrankenlos: Der Arbeitgeber kann darlegen, dass es keine entsprechende freie Stelle für den Mitarbeiter gibt. Zu den Einzelheiten werden wir noch mit gesondertem Rundschreiben informieren.

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