Bundestag beschließt Musterfeststellungsklage

Der Bundestag hat am 14. Juni 2018 das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage beschlossen. Mit dem Gesetz wird im Prozessrecht eine neue Klageart für verbraucherrechtliche Angelegenheiten eingeführt. Bestimmte Verbraucherverbände können nach dem Gesetz in einem Musterprozess für Verbraucher klagen, um Rechtsverhältnisse oder Anspruchsvoraussetzungen für eine Vielzahl von betroffenen Verbrauchern verbindlich feststellen zu lassen. Leistungsansprüche muss jeder Verbraucher in einem Folgeprozess einzeln einklagen.

Voraussetzung für eine Musterfeststellungsklage ist, dass der klagende Verband zunächst die Fälle von zehn Verbrauchern ausführlich aufarbeitet und auf dieser Basis eine Klage erhebt. Anschließend müssen sich innerhalb der nächsten zwei Monate mindestens 50 Menschen in einem Klageregister anmelden. Dann ist eine Musterfeststellungsklage möglich.

Das Arbeitsrecht ist von der Einführung der Musterfeststellungsklage nicht betroffen. Es wurde eine Änderung des§ 46Abs. 2 S. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) beschlossen, durch die die Anwendung der Vorschriften über die Musterfeststellungsklage im arbeitsgerichtlichen Verfahren ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Auch wenn das Arbeitsgerichtsgesetz von der Rechtsänderung nicht betroffen ist, hält die BDA solche Musterverfahren für fragwürdig. "Sammelklagen" bilden einen Fremdkörper im Zivilverfahrensrecht. Ihre Einführung birgt die Gefahr, dass Klagen von Verbrauchern gegen Unternehmen zum Geschäftsmodell werden und dadurch eine Klageindustrie entsteht.

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