Bundesarbeitsgericht zur Verjährung von Resturlaub

Bundesarbeitsgericht: Resturlaub verjährt nicht mehr automatisch drei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteilen vom 20. Dezember 2022, 9 AZR 266/20 und 9 AZR 245/19, Rechtsfragen von hoher wirtschaftlicher Bedeutung zu Lasten der Arbeitgeber entschieden.

Nicht realisierte (Rest-) Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers unterliegen zwar der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 BGB jedoch erst mit dem Schluss des Kalenderjahres,

  • in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch informiert,
  • ihn zur Realisierung des Urlaubsanspruches aufgefordert sowie
  • klar und deutlich über den sonst eintretenden Verfall des Urlaubes belehrt und
  • der Arbeitnehmer den Urlaub gleichwohl nicht aus freien Stücken in Anspruch genommen hat.

Ist diese Belehrung nicht erfolgt bzw. nicht beweisbar, kann jedenfalls im laufenden Arbeitsverhältnis auch noch längerfristig zurückliegender Urlaub in Anspruch genommen werden.

Diese Rechtslage gilt auch, wenn krankheitsbedingt Urlaub nicht realisiert werden konnte. Es kann dann ein Urlaubsabgeltungsanspruch bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für mehrere Jahre entstehen, wenn beispielsweise das Arbeitsverhältnis aufgrund mehrjähriger Gewährung von Erwerbsminderungsrente ruhte.

In der Tagespresse wird darauf hingewiesen, Urlaubsabgeltungsansprüche könnten auch noch aus früheren, rechtlich längst beendeten Arbeitsverhältnissen bestehen. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit vereinbarte Ausschlussfristen in Arbeits- oder Tarifvertrag Ansprüchen entgegenstehen.

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