Bundesministeriums für Arbeit und Soziales - Änderungen 2020

 

Beitragssatzverordnung 

Entlastung von Beschäftigten und Arbeitgeber: Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) wird ab 01. Januar 2020 befristet bis zum Ende des Jahres 2022 um weitere 0,1 % auf 2,4 % mittels Rechtsverordnung gesenkt. Die Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung um weitere 0,1 % entlastet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Unternehmen um jeweils rund 0,6 Milliarden Euro jährlich. 



Insolvenzgeldumlagesatzverordnung

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beträgt im Jahr 2020 - wie in den beiden Vorjahren - 0,06 %. Dies regelt die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2020, die am 01. Januar 2020 in Kraft tritt. Der Umlagesatz von 0,06 % gilt für das Kalenderjahr 2020.



Berufsbildungsmodernisierungsgesetz 

Am 01. Januar 2020 tritt das unter Federführung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung erarbeitete Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) in Kraft. Wesentlicher Kern ist eine Mindestausbildungsvergütung (MAV) in Höhe von zunächst 515 Euro für alle Berufsausbildungen, die ab 01. Januar 2020 begonnen werden. Bis zum Jahr 2023 ist eine schrittweise Erhöhung vorgesehen (2021: 550 Euro; 2022: 585 Euro; 2023: 620 Euro).


Für das zweite Ausbildungsjahr ist ein Aufschlag von 18 %, für das dritte von 35 % und für das vierte von 40 % vorgesehen. Die Anpassung in den Folgejahren knüpft an die durchschnittliche Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen (tariflich und individualvertraglich) an und erfolgt automatisch. Tarifgebundene Ausbildungsbetriebe können ihren Auszubildenden die für sie geltenden tariflichen Ausbildungsvergütungen zahlen, selbst wenn diese noch unter den o. g. Sätzen liegen. Oberhalb der MAV darf die vereinbarte Ausbildungsvergütung die in den einschlägigen Tarifverträgen festgelegte Vergütung um nicht mehr als 20 % unterschreiten. 



Neue Abschlussbezeichnungen

Außerdem ändern sich die Abschlussbezeichnungen der höheren Berufsausbildung: Künftig sollen die beruflichen Fortbildungsstufen wie folgt heißen: 

  1. Geprüfte/r Berufsspezialist
  2. Bachelor Professional
  3. Master Professional 

 

Bezeichnungen wie Betriebswirt/in, Wirtschaftsfachwirt oder Fachkauffrau entfallen. Meisterinnen und Meister dürfen sich zusätzlich Bachelor Professional nennen. Ziel der zusätzlichen englischen Bezeichnungen sei es, die internationale Anschlussfähigkeit zu sichern.

 


Möglichkeit der Teilzeitausbildung wird erweitert

Bisher ist die Teilzeitausbildung nur für leistungsstarke Auszubildende zulässig, die alleinerziehend sind oder Angehörige pflegen. Künftig soll dieser Weg auch Flüchtlingen, lernbeeinträchtigten Menschen sowie Menschen mit Behinderungen offenstehen. Voraussetzung für  eine Ausbildung in Teilzeit ist die Zustimmung des Ausbildungsbetriebes. 



Freistellungsanspruch 

Künftig dürfen auch volljährige Auszubildende an einem Berufsschultag pro Woche (Voraussetzung mindestens sechs Unterrichtsstunden á 45 Minuten) bzw. in Berufsschulwochen (Voraussetzung Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen) nicht mehr im Betrieb beschäftigt werden. 

Darüber hinaus müssen Auszubildende am Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung freigestellt werden. Ein Verstoß gegen den Freistellungsanspruch wird als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Der Bundesrat äußert sich in einer begleitenden Entschließung kritisch zur Neuregelung des Freistellungsanspruchs. Er fürchtet, dass dadurch vor allem kleine und mittlere Unternehmen nicht unerheblich belastet werden. Die Bundesregierung bittet er deshalb, die Regelung zwei Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren. 

 


Nächste Schritte 


Die Entscheidung geht nun weiter an die Bundesregierung. Sie entscheidet, ob sie das Anliegen der Länder aufgreift. Das Gesetz wird über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. 



Verlängerung des Eingliederungszuschusses für Ältere 

 

Arbeitgeber können von den Agenturen für Arbeit und Jobcentern mit einem Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 50 % des Arbeitsentgelts gefördert werden, wenn sie Arbeitsuchende mit Vermittlungshemmnissen einstellen. Allgemein können die Zuschüsse längstens bis zu zwölf Monate gewährt werden, bei über 50-jährigen Arbeitsuchenden nach einer bis Ende 2019 befristeten Sonderregelung bis  zu 36 Monate. Mit Wirkung vom 01. Januar 2020 wird die Sonderregelung für die älteren Arbeitsuchenden mit Vermittlungshemmnissen um vier Jahre bis Ende 2023 verlängert.



Fachkräfteeinwanderungsgesetz 

Am 01. März 2020 tritt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Mit dem Gesetz wird der Arbeitsmarkt für Fachkräfte aus Staaten außerhalb der Europäischen Union vollständig geöffnet. Bisher hatten nur akademisch ausgebildete Fachkräfte unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Künftig können auch Fachkräfte mit einer ausländischen beruflichen Qualifikation in allen Berufen ein Visum oder einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten. Die Beschränkung auf Engpassberufe entfällt. 

 

Zur Erteilung des Visums oder Aufenthaltstitels zur Beschäftigung sind die Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation und ein konkretes Arbeitsplatzangebot nachzuweisen. Es ist die Ausübung jeder qualifizierten Tätigkeit erlaubt, zu der die Qualifikation befähigt. Wie bisher prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob die Beschäftigungsbedingungen denen vergleichbarer inländischer Arbeitnehmer entsprechen. Eine Vorrangprüfung wird nicht mehr durchgeführt. 


Außerdem werden die Möglichkeiten des Aufenthalts zur beruflichen Anerkennung und zur Arbeitsuche erweitert.

Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren wird die Möglichkeit eines schnelleren und planungssicheren Visumverfahrens eingeführt. Voraussetzung ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Sobald alle Unterlagen vorliegen und die Ausländerbehörde die Zustimmung zur Einreise erteilt hat, erhält die Fachkraft innerhalb von drei Wochen einen Termin in der Auslandsvertretung und innerhalb weiterer drei Wochen das Visum. 

Die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften für Fachkräfte befinden sich künftig abschließend im Aufenthaltsgesetz. Die Regelungen in der Beschäftigungsverordnung entfallen.



Brexit: Fünfte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung 

 

Für den Fall, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland die Europäische Union ohne Austrittsabkommen verlässt, tritt die Fünfte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung in Kraft. Britische Staatsangehörige erhalten für diesen Fall Rechtssicherheit durch einen umfassend erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Regelungen unterscheiden zwischen britischen Staatsangehörigen, die bereits vor einem ungeregelten Austritt in Deutschland lebten und solchen, die nach einem ungeregelten Austritt neu einreisen. 

 


Gesetzlicher Mindestlohn

 

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 01. Januar 2020 brutto 9,35 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die bereits im Jahr 2018 beschlossene Anhebung des Mindestlohns beruht auf dem Vorschlag der Mindestlohnkommission aus dem gleichen Jahr.



Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung 

 

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 01. Januar 2020 weiterhin 18,6 % in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 % in der knappschaftlichen Rentenversicherung.



Anhebung der Altersgrenzen

 

Im Jahr 2012 startete die Anhebung des Renteneintrittsalters. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1955 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und neun Monaten. 

 

Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen. 



Sachbezugswerte 2020

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2018 bis Juni 2019 um 2,1 % gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 251 Euro auf 258 Euro (Frühstück auf 54 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 102 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöht sich um 1,8 % von 231 Euro auf 235 Euro. 

 

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