Ab 11. Oktober 2021 keine Entschädigungen für Ungeimpfte

Nach § 56 Abs. 1 S. 1  IFSG erhält eine Entschädigung in Geld, wer auf Grund des IFSG als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 S. 2 IFSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet.

 

Generell haben Beschäftigte, die wegen einer Absonderungs-Anordnung (Quarantäne) zu Hause bleiben müssen, in den ersten sechs Wochen Anspruch auf Lohnersatz durch den Staat in voller Höhe, ab der siebten Woche von 67 Prozent. Dabei bekommt man das Geld zunächst weiter vom Arbeitgeber, der es sich von der zuständigen Behörde erstatten lassen muss. Unabhängig davon haben alle Beschäftigten Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bei Krankheit, also wenn man sich mit Corona infiziert.

  • 56 IFSG lautet wie folgt:

(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für eine Person, die nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung absondert. Eine Entschädigung in Geld kann auch einer Person gewährt werden, wenn diese sich bereits vor der Anordnung einer Absonderung nach § 30 oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 vorsorglich abgesondert oder vorsorglich bestimmte berufliche Tätigkeiten ganz oder teilweise nicht ausgeübt hat und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, wenn eine Anordnung einer Absonderung nach § 30 oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 bereits zum Zeitpunkt der vorsorglichen Absonderung oder der vorsorglichen Nichtausübung beruflicher Tätigkeiten hätte erlassen werden können. Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Eine Reise ist im Sinne des Satzes 4 vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.

 

 

In Niedersachsen haben Nichtgeimpfte ab dem 11. Oktober 2021, für die als Kontaktpersonen von Corona-Infizierten oder Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet im Ausland ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne angeordnet wird, keinen Anspruch mehr auf diese Entschädigung in Geld während der Absonderungsphase. Die Bundesländer, und so eben auch Niedersachsen ab dem genannten Datum, werden Nichtgeimpften keine Entschädigung für Verdienstausfälle wegen einer Absonderung aufgrund Corona mehr zahlen, wenn sie keine vollständige Impfung haben, obwohl für sie eine Impfempfehlung vorliegt. Weiterhin gezahlt werden sollen Entschädigungen laut dem Beschluss aber unter anderem, sofern "eine medizinische Kontraindikation" gegen eine Corona-Impfung durch ärztliches Attest bestätigt wird.

 

Aufgrund der Vorleistungspflicht des Arbeitgebers im Falle des § 56 IFSG geht dieser das Risiko ein, Auszahlungen nicht erstattet zu erhalten. Deshalb hat der Arbeitgeber im Vorfeld zu prüfen, ob eine Leistungspflicht besteht. Hierzu wird der Arbeitgeber den Arbeitnehmer befragen müssen und dürfen. Zu diesen Informationen gehören auch Angaben zu etwaigen Gründen eines fehlenden Impfschutzes. Laut dem Bundes-Gesundheitsministeriums ergebe sich dies aus § 26 Abs. 3 BDSG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. b) DS-GVO. Die Verarbeitung des Impfstatus durch den Arbeitgeber sei zulässig, da dies eine Maßnahme der sozialen Sicherung darstelle, die im unmittelbaren Zusammenhang zur arbeitsrechtlichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stünde. Der Arbeitgeber sei gesetzlich verpflichtet, die Entschädigung auszuzahlen. Dies gilt aber auch nur dann, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, also eine Absonderung vorliegt, eine mögliche Impfung nicht erfolgt ist und auch eine medizinische Kontraindikation, die ärztlich bestätigt sein muss, vorliegt.

Wenn der Mitarbeiter die Quarantäneanordnung verschweigt oder dagegen verstößt und trotzdem ins Büro kommt, kann dies durchaus auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen“.

Arbeitgeber könnten den Verstoß gegen die Anordnung außerdem dem örtlichen Gesundheitsamt mitteilen, das wiederum ein Bußgeld verhängen könnte.

Arbeitnehmer die gegen die Quarantäne-Maßnahmen verstoßen begehen nach § 73 IFSG eine Ordnungswidrigkeit, die in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 7a bis 7d, 8, 9b, 11a, 17a und 21 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird nach § 74 IFSG  bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete Handlung vorsätzlich begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Krankheit, einen in § 7 genannten Krankheitserreger oder eine in einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3 genannte Krankheit oder einen dort genannten Krankheitserreger verbreitet.

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