Stellenausschreibungen benachteiligungsfrei gestalten

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16 – festgestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht i.S. d. Art 2 I i.V.m. Art. 1 I GG auch die geschlechtliche Identität derjenigen schützt, die  sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Diese Personengruppe, so das BVerfG, muss ebenfalls vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts nach Art. 3 III 1 GG geschützt werden. Das Gericht hat den Gesetzgeber daher aufgefordert, im Personenstandsgesetz eine entsprechende Regelung zu treffen.
Obwohl diese Entscheidung sich unmittelbar an den Gesetzgeber richtet, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Rechtsprechung schon jetzt Auswirkungen auf das Arbeitsrecht, z.B. bei Stellenausschreibungen, hat.

Nach § 1 AGG und § 7 Abs. 1 AGG sind Benachteiligungen u.a. wegen des Geschlechts auszuschließen. Arbeitgeber die diese AGG-Regelungen nicht beachten, drohen nach § 15 Abs. 1 AGG ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch und nach § 15 Abs. 2 AGG ein Entschädigungsanspruch eines betroffenen Arbeitnehmers. Zudem kann ein immaterieller Schaden in Form eines Imageschadens zulasten des Unternehmens entstehen. Sofern eine solche rechtswidrige Benachteiligung in einer innerbetrieblichen Stellenbeschreibung iSd. § 93 BetrVG vorgenommen wird, kann dem Betriebsrat  ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG zustehen, da die nicht ordnungsgemäße interne Stellenausschreibung der unterbliebenen Ausschreibung entsprechen soll.

Stellenausschreibungen wurden bislang als geschlechtsneutral gewertet, wenn sie deutlich machten, dass sowohl männliche als auch weibliche Bewerber für die entsprechende Stelle in Betracht kommen.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist es aber denkbar, dass schon heute auch Personen angesprochen werden müssen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, um sich nicht den im AGG niedergelegten Rechtsfolgen bei Diskriminierungen auszusetzen.

Vor diesem Hintergrund ist es empfehlenswert in Stellenausschreibungen zukünftig auch das zusätzliche Geschlecht mitaufzuführen, um benachteiligungsfrei und geschlechtsneutral zu agieren. In einer Stellenausschreibung könnte dann hinter der gesuchten Tätigkeit folgender Zusatz  “m/w/divers” aufgenommen werden.

 

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