Sozialgesetzbuch IX Neufassung zum 1. Januar 2018

Das Sozialgesetzbuch IX wird zum 1. Januar 2018 durch das Bundesteilhabegesetz neu gefasst. Das Schwerbehindertenrecht, das u.a. den Kündigungsschutz von Menschen mit Schwerbehinderungen sowie das Recht der Schwerbehindertenvertretung umfasst, ist dann in Teil 3 des SGB IX geregelt; bisher war es dessen Teil 2. Dadurch verschiebt sich die Paragrafenfolge. Inhaltlich ergeben sich im Schwerbehindertenrecht durch die Neufassung keine Änderungen im Vergleich zu der seit 30. Dezember 2016 geltenden Fassung. Lediglich der Beauftragte des Arbeitgebers (§ 98 SGB IX a.F.) wird in Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers (§ 181 SGB IX n.F.) umbenannt.

 

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) hat eine konsolidierte Fassung des ab 1. Januar 2018 geltenden SGB IX veröffentlicht (vgl. Anlage). Diese enthält auch eine Gegenüberstellung der alten und neuen Paragrafen.

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