Mutterschutzrecht

Zum Anfang Juli 2017 werden nun nach der Zustimmung des Bundesrates erste Regelungen des neuen Mutterschutzrechts in Kraft treten. Der Großteil der Regelungen wird zum 01. Januar 2018 folgen, zum 01. Januar 2019 schließlich eine neue Bußgeldvorschrift zur Neuregelung der Gefährdungsbeurteilung.

Die Neuregelungen ab Juli:

  • der Anspruch auf eine nachgeburtliche Schutzfrist für die Mutter von 12 anstelle von 8 Wochen, wenn eine Behinderung des Kindes nachgewiesen wurde, auf Antrag gegenüber der Krankenkasse durch die Mutter,
  • Ergänzung von § 9 MuSchG um den Fall des besonderen Kündigungsschutzes auch nach Fehlgeburt jenseits des 3. Schwangerschaftsmonats.
  • Leitfaden zum Mutterschutz: Die auf der Website des BmFSFJ verfügbare Version von 2015 wird aktualisiert.
  • Adresse https://www.bmfsfj.de/blob/94398/64e51451218cf392d0731b55914b4980/mutterschutzgesetz-data.pdf
  • Einfache Muster zur Gefährdungsbeurteilung: Erstellung bzw. Aktualisierung in Abstimmung mit Arbeitgebervertretern,
  • Klärung Rechtsbegriff „unverantwortbare Gefährdung“: Bundesregierung erarbeitet mit den Ländern Hinweise zum Verständnis
  • Neuer Ausschuss für Mutterschutz: Ministerien stimmen über die Besetzung und Vertreter von Branchen in Unterausschüssen ab.

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