Integrationsgesetz

Im August ist das Integrationsgesetz in Kraft getreten. Viele der hier gesetzlich verankerten Änderungen sind für Sie als Arbeitgeber relevant. Wir möchten Ihnen daher einen kurzen Überblick über die Neuerungen geben, die speziell für Unternehmen relevant sind.

1. In allen niedersächsischen Arbeitsagenturen wird die Vorrangprüfung für Asylbewerber und Geduldete (Asylbewerber haben ihren Antrag auf Asyl bereits gestellt oder warten auf den Termin zur Antragstellung. Über ihren Antrag ist jedoch noch nicht entschieden worden. Bei einer Duldung ist der Asylantrag abgelehnt worden, die Abschiebung wird derzeit jedoch (vorübergehend) für drei Jahre ausgesetzt. Damit erhält diese Personengruppe nach einer Wartezeit von drei Monaten, unabhängig von der angestrebten Tätigkeit, Zugang zum Arbeitsmarkt. Bei der Vorrangprüfung müssen die lokalen Agenturen für Arbeit bewerten, ob für die zu besetzende Stelle deutsche oder bevorrechtigte EU-Bürger zur Verfügung stehen.

Die gesetzliche Verpflichtung, die Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen zu prüfen (insbesondere Vergütung und Arbeitszeit) bleibt für die lokalen Arbeitsagenturen jedoch erhalten.

In welchen Agenturbezirken die Vorrangprüfung für Ausländer mit Duldung oder Gestattung ausgesetzt wird, ist abhängig von der regionalen Arbeitsmarktsituation. In der 4. Änderungsverordnung zur Beschäftigungsverordnung sind die entsprechenden Agenturbezirke genannt (auch alle niedersächsischen Agenturbezirken).

Wichtig für Sie als Arbeitgeber: Trotz des Wegfalls der Vorrangprüfung für diese Personengruppen müssen Sie weiterhin bei der jeweiligen Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis für den entsprechenden Arbeitnehmer beantragen. Denn der Wegfall der Vorrangprüfung ist nicht gleichbedeutend mit der Erteilung einer Arbeitserlaubnis. Hier spielen aufenthaltsrechtliche Details eine Rolle, die nach wie vor von den regionalen Ausländerbehörden geprüft werden.

2. In den Agenturbezirken, in denen die Vorrangprüfung für Ausländer mit Duldung oder Gestattung entfällt, ist auch eine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer nach dem dritten Monat möglich. Für Agenturbezirke, in denen die Vorrangprüfung nicht ausgesetzt wird, ist die Beschäftigung in der Leiharbeit erst nach 15 Monaten ununterbrochenen Aufenthalts möglich.

3. Sie möchten einen jungen Ausländer mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung ausbilden?Für die Dauer der gesetzlichen oder tariflichen Ausbildungszeit gilt ein Bleiberecht, unabhängig von der Entscheidung über den Asylantrag. Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung wird ein Aufenthaltsrecht für zwei Jahre erteilt.

Sowohl für die Zeit der Beschäftigungssuche nach abgeschlossener Ausbildung als auch für die Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz ( einmalig bei Ausbildungsabbruch) bleibt der rechtssichere Aufenthalt für sechs Monate bestehen.

4. Der Gesetzgeber hat ebenso den Zugang zur Ausbildungsförderung erweitert. So können junge Flüchtlinge mit guter Bleibeperspektive nach dreimonatigem Aufenthalt mit berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen oder Assistierter Ausbildung gefördert werden. Beide Instrumente bieten die Möglichkeit, im Rahmen von Praktika erste Einblicke in Betriebe und Berufe zu erhalten. Ihnen als Arbeitgeber bieten sich hier Möglichkeiten, einen Eindruck von der potenziellen Nachwuchskraft zu gewinnen. Sofern Sie einen Flüchtling mit guter Bleibeperspektive ausbilden, kann dieser von der Arbeitsagentur mit ausbildungsbegleitenden Hilfen unterstützt werden. In diesem Rahmen wird sprachliche, schulische oder fachpraktische Unterstützung geboten. Auch sozialpädagogische Betreuung gehört im Bedarfsfall zu diesem Förderangebot.

Haben Sie weitere Fragen zur Beschäftigung von geflüchteten Menschen? Dann wenden Sie sich bitte an uns oder Ihren persönlichen Ansprechpartner im Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit.

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