Entgelttransparenzgesetz

Am 30. März 2017 hat der Bundestag das umstrittene Entgelttransparenzgesetz verabschiedet. Ab 2018 können Beschäftigte danach Auskunft über die Entgeltstrukturen ihres Arbeitgebers verlangen. Außerdem müssen bestimmte Unternehmen im Lagebericht über Maßnahmen zur Entgeltgleichheit informieren.

Trotz der deutlichen Kritik hat es im parlamentarischen Verfahren gegenüber dem Kabinettsbeschluss vom 11. Januar 2017 keine Änderungen mehr gegeben. Das Gesetz soll zum 1. Juli 2017 in Kraft treten.

Auf Grundlage des Gesetzes können Beschäftigte ab 2018 in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten Auskunft über die Vergütung von Kollegen des anderen Geschlechts erhalten. Ferner werden Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten aufgefordert, die gezahlten Entgelte freiwillig regelmäßig mit Hilfe betrieblicher Prüfverfahren auf die Einhaltung des Gebots der Entgeltgleichheit zu überprüfen. Lageberichtspflichtige Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten werden verpflichtet, zur Entgeltgleichheit einen regelmäßigen Bericht aufzustellen.

Das Gesetz stellt eine außerordentliche Belastung für die Betriebe dar und wird vor allem durch den individuellen Auskunftsanspruch, der sich auf das Bruttoentgelt und zwei weitere Entgeltbestandteile bezieht, zu einem unverhältnismäßigen betrieblichen Aufwand führen.  Die eigentlichen Ursachen für die Entgeltunterschiede zwischen Männern und Frauen werden von dem Gesetz nicht angegangen. Um diese zu beseitigen, bedarf es vielmehr der Schaffung von ausreichenden, bezahlbaren Betreuungseinrichtungen für Kinder, einer breiteren Berufsorientierung und dem Abbau von Fehlanreizen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht.

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