Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15 - seine Rechtsprechung bestätigt, wonach der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt ist, wenn während noch bestehender Arbeitsunfähigkeit eine erneute Krankheit auftritt (sog. Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles). Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung auftrat. Liegen dem Arbeitgeber gewichtige Indizien dafür vor, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einer Krankheit beruht, die bereits vor dem ärztlich attestierten Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, und daher lediglich zu einer bereits bestehenden Krankheit hinzugetreten ist, muss der Arbeitnehmer in prozessualer Hinsicht den von ihm behaupteten Beginn der neuen krankheitsbedingten Verhinderung beweisen.

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