Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Zum 1. April 2017 ist das „reformierte“ Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Kraft getreten. Nach § 1 I Satz 5 und 6 AÜG bestehen sogenannte Konkretisierungs- und Bezeichnungspflichten. Hiernach haben Personaldienstleister und der Entleiher die Überlassung in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen. Zudem muss in dem Vertrag die Person des Zeitarbeitnehmers vor der Überlassung konkretisiert werden. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, entsteht gemäß §§ 9, 10 AÜG ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher.

Nach bisheriger Rechtsauslegung durch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) erfasste der Wortlaut der genannten Vorschriften nur Arbeitnehmerüberlassungen, die nach dem 1. April 2017 beginnen, nicht aber bereits laufende Überlassungen.

Das BMAS vertritt hier eine entgegengesetzte Rechtsauffassung und ist der Meinung, das Gesetz erfasse auch bereits am 1. April 2017 laufende Überlassungen. Nicht jeder Text im Überlassungsvertrag muss geändert werden. Es soll ausreichend sein, wenn sich aus dem Überlassungsvertrag ergebe, dass es sich um Arbeitnehmerüberlassung handele.

In Anbetracht dieser Situation und der praktischen Bedeutung der Rechtsauslegung des BMAS kann nur empfohlen werden, bestehende Überlassungsverträge zu überprüfen und gegebenenfalls hinsichtlich der oben genannten Pflichten anzupassen.

Die Bundesagentur für Arbeit hat überdies ihre fachlichen Anweisungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen neugefasst und veröffentlicht.



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