Änderungen ab 1. Januar 2018

in den Bereichen Gesundheit, Alterssicherung und Arbeitsmarkt

Zum 1. Januar 2018 treten in den Bereichen Gesundheit, Alterssicherung und Arbeitsmarkt Änderungen in Kraft. Eine Übersicht finden Sie in den als Anlagen beigefügten Informationen vom Bundesgesundheits- und Bundesarbeitsministerium. Zu den Änderungen und neuen Regeln zählen u.a.: 

 

Änderungen und Neuregelungen im Bereich Gesundheit: 

• Neues Beitragsbemessungsverfahren für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung: Das neue Verfahren sorgt dafür, dass sich die Krankenkassenbeiträge Selbstständiger stärker an den tatsächlichen Einnahmen orientieren.

• Neue Regelungen für Saisonarbeiter in der gesetzlichen Krankenversicherung: Für Saisonarbeitnehmer dürfen Krankenkassen künftig eine obligatorische Anschlussversicherung erst dann durchführen, wenn das Mitglied innerhalb von drei Monaten nach dem Ende seiner Beschäftigung seinen ausdrücklichen Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung erklärt und einen Wohnsitz innerhalb Deutschlands nachweist. 

• Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird für das Jahr 2018 auf 1,0 % (2017: 1,1 %) gesenkt. 

 

Änderungen und Neuregelungen im Bereich Arbeitsmarkt: 

• Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird im Jahr 2018 von bisher 0,09 % auf 0,06 % gesenkt. 

• Die Vergabemindestentgeltverordnung 2018 tritt in Kraft, mit der erstmals ein vergabespezifisches Mindestentgelt von € 15,26 je Zeitstunde für alle Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten und Dritten Sozialgesetzbuch für das Jahr 2018 festgelegt wird. 

• Weitere Teile des Bundesteilhabegesetzes treten in Kraft. Die zweite Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes betrifft insbesondere die verschärften Regelungen zur Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger, u.a. die Einführung eines neuen Teilhabeplanverfahrens, wenn Leistungen verschiedener Rehabilitationsträger in Rede stehen. Zudem wird das SGB IX völlig neu gefasst. 

 

Änderungen und Neuregelungen im Bereich Alterssicherung: 

• Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab 1. Januar 2018 18,6 % (2017: 18,7 %) in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 % (2017: 24,8 %) in der knappschaftlichen Rentenversicherung. 

• Verbesserungen und Neuregelungen bei Erwerbsminderung: Ab 2018 wird die Zurechnungszeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit schrittweise bis 2024 auf 65 Jahre erhöht. 

• Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab 1. Januar 2018 € 83,70  (2017: € 84,15) monatlich. 

• Veränderungen bei der Betriebsrente: Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz haben Arbeitgeber und Gewerkschaften über das neue Sozialpartnermodell ab 2018 die Möglichkeit, für die Beschäftigten eine neue Form der Betriebsrente zu vereinbaren. 

• Die Riester-Grundzulage wird von heute € 154 auf € 175 erhöht. 

• Ab 2018 wird Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge (z.B. Riester-Renten oder Betriebsrenten) bei der Berechnung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr voll angerechnet.

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